Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz iZm den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO dem Pfändungsschutz bei Verrechnung von Abgabenguthaben zuzuwenden.
Rechtsgrundlagen: § 215 BAO
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Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz iZm den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO dem Pfändungsschutz bei Verrechnung von Abgabenguthaben zuzuwenden.
Rechtsgrundlagen: § 215 BAO
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