Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, wie weit das Tätigwerden eines Immobilienmaklers bei der irrtumsrechtlichen Anfechtung eines Kaufvertrags über eine Wohnung dem Verkäufer zuzurechnen ist.
Rechtsgrundlagen: § 871 ABGB; § 872 ABGB; § 1313a ABGB