Zusammenfassung: Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung befasst sich der EuGH mit der Zuständigkeitsfrage, wie vorzugehen ist, wenn der Aufenthaltsort eines Betroffenen eines anderen Mitgliedsstaates nicht bekannt ist. ist Art 16 Abs 2 EuGVVO auf solche Sachverhalte anwendbar?
Rechtsgrundlagen: Art 2 EuGVVO; Art 3 EuGVVO; Art 16 EuGVVO