Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass eine Wahlzelle bei Betriebsratswahlen auch dann nicht fehlen darf, wenn die Wähler selbst einen unbeobachteten Ort aussuchen können.
Rechtsgrundlagen: § 51 ArbVG; § 24 BRWO
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass eine Wahlzelle bei Betriebsratswahlen auch dann nicht fehlen darf, wenn die Wähler selbst einen unbeobachteten Ort aussuchen können.
Rechtsgrundlagen: § 51 ArbVG; § 24 BRWO
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