Zusammenfassung: Vorliegend würdigt der OGH inhaltlich die Frage, nach welchen Erfahrungssätzen in Bezug auf eine bekannte Farbmarke die Verkehrsauffassung ermittelbar ist und äußert sich dahingehend zur unlauteren Ausnutzung von Ruf und Bekanntheit eben dieser Marke.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 2 MSchG; Art 9 Abs 1 GMV