Zusammenfassung: Gegenständlich hält der erkennende Senat fest, dass Bestimmungen in einem Gesellschaftsvertrag über die Änderung der Geschäftsführungsbefugnis und die Abberufung von Geschäftsführern objektiv auszulegen sind. Die Richtigkeit dieser Interpretation bleibt einer Einzelfallanalyse vorbehalten.
Rechtsgrundlagen: § 4 GmbHG; § 16 GmbHG; § 49 GmbHG