Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung widmet sich der EuGH der Frage, wer für die Ersatzlieferung und die Kosten für Ein- und Ausbau von mangelhaften Bodenfliesen in einem Haus einzustehen hat.
Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 2 RL 1999/44/EG ; Art 3 Abs 3 RL 1999/44/EG