Zusammenfassung: In Hinblick auf Schadenersatzansprüche aufgrund der Irreführung iZm Gesellschafterdarlehen stellt der OGH in entschiedener Sache fest, dass sich der Geschädigte kongruente Vorteile anrechnen lassen muss.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 870 ABGB