Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung widmet sich das erkennende Gericht der Frage, ob Unter Umständen auch ohne Vorliegen eines Grundverkehrsbehördlichen Bescheids ein Vorkaufsfall vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 1075 ABGB; § 29 Sb GVG