Zusammenfassung: In Hinblick auf eine Mietzinsvereinbarung hatte sich die erkennenden Instanz in entschiedener Sache unter Zugrundelegung einer fraglichen Fremdüblichkeit des Geschäfts der Frage zu widmen, ob von einer verdeckten Einlagenrückgewähr auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 3 GmbHG; § 82 GmbHG; § 83 Abs 1 GmbHG