Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hält eindeutig fest, dass ein Konkurrenzverbot niemals Gegenstand einer grundbücherlichen Eintrag sein kann und sohin auch amtswegig zu löschen ist.
Rechtsgrundlagen: § 472 ABGB; § 5 GBG; § 130 GBG
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hält eindeutig fest, dass ein Konkurrenzverbot niemals Gegenstand einer grundbücherlichen Eintrag sein kann und sohin auch amtswegig zu löschen ist.
Rechtsgrundlagen: § 472 ABGB; § 5 GBG; § 130 GBG