Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht das erkennende Gericht aus versicherungsrechtlicher Perspektive unter Zugrundelegung des Wertungshintergrundes des § 67 Abs 2 VersVG der Frage nach, wer in concreto Familienangehöriger ist.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 2 VersVG; § 86 Abs 3 dVVG; § 321 Abs 1 Z 2 ZPO