Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte die erkennende Instanz die Neuformulierung von Ersatzklauseln unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr zu beurteilen. Wie ist die Textierung als Formulierungsvorschlag für zukünftige Klauseln zu werten?
Rechtsgrundlagen: § 28 KSchG; § 29 KSchG; § 14 UWG