Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung wird ausgeführt, wen die Pflicht zur Berufungserledigung gem. § 260 BAO ausschließlich trifft.
Rechtsgrundlagen: § 276 BAO; § 311 BAO; § 27 VwGG; § 249 Abs 1 BAO; § 260 BAO
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Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung wird ausgeführt, wen die Pflicht zur Berufungserledigung gem. § 260 BAO ausschließlich trifft.
Rechtsgrundlagen: § 276 BAO; § 311 BAO; § 27 VwGG; § 249 Abs 1 BAO; § 260 BAO
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