§ 81 Abs 1 GewO 1994; § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994; § 365b Abs 1 GewO 1994; § 345 Abs 6 GewO 1994
Bei seiner Entscheidung hatte der VwGH zu prüfen, wann im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage auf die nachteilige Einwirkung der Anlage auf die Beschaffenheit der Gewässer Bedacht zu nehmen ist und, ob die Änderungen den gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 entsprechen.