Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht eingehend mit Verjährungsfragen in Bezug auf die Verjährungsfrist für einen Regress des Generalunternehmers bei Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 880a ABGB; § 1165 ABGB; § 1313 ABGB