Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Gemeinnützigkeit eines Vereins, der sich alleine der Veranstaltung von Konzerten widmet, beherrschendes Thema.
Rechtsgrundlagen: § 35 BAO; § 39 BAO; § 42 BAO
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Gemeinnützigkeit eines Vereins, der sich alleine der Veranstaltung von Konzerten widmet, beherrschendes Thema.
Rechtsgrundlagen: § 35 BAO; § 39 BAO; § 42 BAO
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