Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass ein Unterlassungsgebot in Hinblick auf die künftige Bestandgabe von Betriebsflächen etwaige vor Wirksamwerden des Exekutionstitel abgeschlossene Verträge nicht zu berühren vermag.
Rechtsgrundlagen: § 7 EO; § 355 EO