Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass § 26 VBG auf die Absolvierung eines Lehrberufs schlechthin abstellt, wobei es gerade nicht auf Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters ankommt, um eine Anrechnung von Vordienstzeiten zu rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG