Art 2 Z 1 lit d Übereinkommen der UN von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob ein E-Mail im Regime des Übereinkommens der UN von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See als paper-based-document zu werten ist.