Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass es für die grundbuchsrechtliche Eintragung einer doppelten (notariellen) Beglaubigung von Titel- sowie einer davon separierten Aufsandungsurkunde nicht bedarf.
Rechtsgrundlagen: § 433 ABGB; § 31 GBG; § 32 GBG