§ 1295 ABGB
Der Verfasser widmet der Berechnung von Anlegerschäden eine tiefergehende Behandlung. Wer muss für den Kursverlust einstehen?
OGH 1 Ob 46/11p
§ 1295 ABGB
Der Verfasser widmet der Berechnung von Anlegerschäden eine tiefergehende Behandlung. Wer muss für den Kursverlust einstehen?
OGH 1 Ob 46/11p