Zusammenfassung: Angesprochenes Judikat beschäftigt sich klärend mit Fragen der Garantieverlängerung, wobei keine Vereinbarung, in welcher Form und unter Einhaltung welcher Frist die Verlängerung der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden kann, getroffen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 879 Abs 3 ABGB; § 880a ABGB; § 933 Abs 1 ABGB