Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt eindeutig klar, dass das Binnenschifffahrtsgesetz eine Gefährdungshaftung nicht kennt.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 3 BinSchG
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Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt eindeutig klar, dass das Binnenschifffahrtsgesetz eine Gefährdungshaftung nicht kennt.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 3 BinSchG
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