Zusammenfassung: Mit vorliegendem Erkenntnis hat der OGH eindeutig ausgesprochen, dass Konkurseröffnung samt insolvenzrechtlicher Konsequenzen alleine die Unterhaltspflichten einer natürlichen Person nicht zu beeinträchtigen in der Lage sind. Worauf kommt es im konkreten Fall bei der Unterhaltsbemessung an?
Rechtsgrundlagen: § 140 ABGB; § 193 IO; § 199 IO; § 291a EO; § 291b EO; § 8 Abs 1 Z 2 OGHG