§ 1002 ABGB; § 25 Abs 1 GebAG
In gegenständlichem Judikat war die Erstreckung der Sorgfaltspflichten des Sachverständigen auf Dritte in den Mittelpunkt zu stellen. Fraglich war also, ob der Architekt für Berechnungsfehler iZm einer Be- und Entlüftungsanlage, die von einem Dritten installiert wurde, einzustehen hat.