Zusammenfassung: Fraglich war in gegenständlichem Fall, ob Werbungskosten für leerstehende Wohnungen abzugsfähig sind, sofern die Vermietungsabsicht dem Finanzamt nicht ausreichend nachgewiesen erscheint.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 28 Abs 1 Z 1 EStG