Art 7 Abs 1 RL 89/104/EWG ; § 10b MSchG
Der EuGH hatte sich in vorliegendem Fall mit der konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zu befassen. Unter welchen konkreten Umständen kann von einem konkludenten Rechtsverzicht mit Bestimmtheit ausgegangen werden? Inwiefern ist die Beurteilung nationaler Gerichte beachtlich?