§ 26 Z 2 AngG; § 82a lit d GewO
In der angesprochenen Entscheidung war fraglich, ob bereits die bloße Kundgabe der Zahlungsunfähigkeit einen Austrittsstopp bewirkt. Welcher Zeitpunkt ist der maßgebliche, um das Vorenthalten des Entgelts als ungebührlich zu erachten?