Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob die Abstandnahme nach § 206 lit b BAO auch das Erlöschen der Abgabenansprüche bewirkt und somit der Durchführung eines Haftungsverfahrens sowie eines Finanzstrafverfahrens entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 20 BAO; § 206 BAO