Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis behandelt in Bezug auf ein Fruchtgenussrecht die Frage, ob aufgrund der verzögerten Rückstellung, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen hinsichtlich der Rückstellungsverpflichtung, ein Benützungsentgelt gebührt.
Rechtsgrundlagen: § 509 ABGB; § 1041 ABGB