Zusammenfassung: In Hinblick auf ein Unterlassungsbegehren hatte das erkennende Gericht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Richtigkeit einer kreditschädigenden Äußerung zu befassen. Beeinflusst der Umstand, dass die Äußerung später wahr geworden ist, die Rechtswidrigkeit der Aussage?
Rechtsgrundlagen: § 7 UWG