Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat beschäftigt sich mit der Beweismittelqualität einer "eingeschrieben" versendeten Briefsendung. Unter welchen Voraussetzungen ist von einem Beweisnotstand des Beweisführers hinsichtlich des Zugangs auszugehen?
Rechtsgrundlagen: § 862a ABGB; § 2 Z 9 PostG