Zusammenfassung: Mit vorliegendem Judikat äußert sich der OGH dahingend, dass die Veräußerung des streitverfangenen Objekts im Lichte der Irrelevanztheorie auf den Prozess keinen Einfluss zu entfalten vermag. Darüber hinaus war die Wirkung des § 234 ZPO auf das Berichtigungsverfahren zu analysieren.
Rechtsgrundlagen: § 234 ZPO; § 419 ZPO