§ 33d Abs 1 BUAG
Der OGH hatte in seiner Entscheidung über die Anwendbarkeit des BUAG bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich zu entscheiden. Dabei wurde auf die Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers abgezielt, die nach inländischem Recht zu erfolgen hat.