Art 51 Abs 1 lit b VO (EG) 40/94
In der vorliegenden Entscheidung wird festgehalten, dass es dem nationalen Gericht vorbehalten sei, bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit alle möglichen Faktoren, wie etwa die subjektive Kenntnis und Absicht des Anmelders iSv. "Wissenmüssen" aber auch den Bekanntheitsgrad eines Zeichens im Zeitpunkt der Anmeldung, zu beurteilen. Der Verfasser schließt mit einer Anmerkung.