§ 10 Abs 2 MSchG; § 10 Abs 3 MSchG; Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Verwendung eines bekannten Logos idR nicht als Rechtfertigung für den Hinweis auf die Bestimmung eigener Waren oder Dienstleistungen anzusehen sei.