§ 1 Abs 2 AHG; § 9 Abs 5 AHG; § 2c TSG; § 5 TSG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH u.a. fest, dass der Flughafenbetreiber, welcher aufgrund einer nach dem TSG erlassenen Kundmachung Tierseuchenteppiche auflegt, als ein in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig sei. Aus einem fehlerhaften Hoheitsakt könne grundsätzlich nur ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.