§ 1 Abs 2 MRG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht für Bestandverhältnisse gelte, bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den unbefristeten Mietvertragsabschluss war.
OGH 9 ObA 106/08s