§ 1295 ABGB; § 1309 ABGB; § 1310 ABGB; § 1 AHG; § 335 Abs 3 ASVG
Ausgangspunkt der gegenständlichen Entscheidung des OGH ist die Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler im Rahmen einer Schulveranstaltung. Es stellen sich amthaftungsrechtliche Probleme iZm dem "Übersehen" von § 335 Abs 3 ASVG.