Zusammenfassung: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung war die Liebhaberei bei pauschalierter Gewinnermittlung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 EStG; § 2 ff LiebhV
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Zusammenfassung: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung war die Liebhaberei bei pauschalierter Gewinnermittlung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 EStG; § 2 ff LiebhV
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