§ 1313a ABGB; Art 14 Abs 3 B-VG
Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung war ein Unfall einer Volksschullehrerin am Schulgelände in OÖ. Es war nun die Frage zu klären, ob ein allfälliges Fehlverhalten des Schulwartes, welcher nicht beim Land OÖ beschäftigt war, dem Land OÖ über § 1313a ABGB zuzurechen sei.