§ 1 ff UWG; § 151 ABGB; § 865 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung war der OGH mit Werbungspraktiken gegenüber Kindern befasst. Demnach liegt eine aggressive Geschäftspraktik dann vor, wenn Kinder durch Mittel, die in Bezug auf ihr Fassungsvermögen unlauter sind, dazu veranlaßt werden, auf ihre Eltern Druck hinsichtlich einer bestimmten Kaufentscheidung auszuüben.