§ 16 WEG
Gegenständlich war zu entscheiden, ob eine an der Außenmauer, die zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes gehört, angebrachte Terrassenkonstruktion verkehrsüblich ist oder durch wichtiges Interesse gerechtfertigt ist.
§ 16 WEG
Gegenständlich war zu entscheiden, ob eine an der Außenmauer, die zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes gehört, angebrachte Terrassenkonstruktion verkehrsüblich ist oder durch wichtiges Interesse gerechtfertigt ist.