§ 31e Abs 3 KSchG
Vorliegende Entscheidung hatte die Frage zu behandeln, wann die Erheblichkeitsschwelle bei entgangener Urlaubsfreude erreicht ist, die einen Schadenersatz für immateriellen Schaden rechtfertigt. Dabei war auch auf die Bemessung des Schadenersatzes einzugehen, wobei die Frankfurter Tabelle nicht bedingungslos anzunehmen ist, weil diese lediglich Bezug auf Preisminderungen nimmt.