§ 8 Abs 1 VerG; § 1 JN; § 41 JN; § 42 JN
In der vorliegenden Entscheidung hatte der OGH die Anrufung der Vereinsschlichtungsstelle als formelle Prozessvoraussetzung hinsichtlich einer allfälligen Rechtswegezulässigkeit zu qualifizieren.
§ 8 Abs 1 VerG; § 1 JN; § 41 JN; § 42 JN
In der vorliegenden Entscheidung hatte der OGH die Anrufung der Vereinsschlichtungsstelle als formelle Prozessvoraussetzung hinsichtlich einer allfälligen Rechtswegezulässigkeit zu qualifizieren.