§ 877 ABGB; § 1412 ABGB; § 1431 ABGB; § 1435 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vorzugehen ist, wenn nicht feststeht, wer die Zahlung getätigt hat. Im gegenständlichen Fall zahlte ein Dritter im Namen des Schuldners.