§ 62a Abs 1 BauO f Wien
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer rund 3x10m großen Werbetafel, die von einer Grundgrenze einen Abstand von rund 4 m aufweise, um eine baubewilligungspflichtige Werbeanlage handelt. Mit Anmerkungen von Edmund Primosch.
VwGH 29.4.2008, 2005/05/0333