Zusammenfassung: Der Senat setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob die Festsetzung der Zwangsstrafe aufgrund einer nicht erfolgten Betriebsanmeldung, rechtmäßig erfolgte oder nicht. Der Bw hatte seinen Betrieb jedoch längst angemeldet, vor Eintragung ins Firmenbuch jedoch den Namen der Firma geändert.
Rechtsgrundlagen: § 111 BAO