§ 10 Abs 1 KStG
Erträge aus inländischen Beteiligungen sind nach § 10 Abs 1 KStG steuerfrei; für die Erträge ausländischer Beteiligungen gilt dies nur, wenn eine internationale Schachtelbeteiligung vorliegt. Der VwGH behandelte in seiner Entscheidung die Gemeinschaftsrechtskonformität dieser Regelung.